Frage noch nicht gefestigt. Die vom Bundesgericht aufgeworfene Frage, ob allenfalls bereits im Zeitpunkt des Erbgangs Eigentum oder Verfügungsmacht bestehen müsse, sei klar zu verneinen. Ein solcher Stichtag sei realitätsfremd, denn in der Tat sei es nicht selten, gerade im landwirtschaftlichen Bereich, dass erst Jahre oder Jahrzehnte oder sogar erst Generationen nach dem Tod des Erblassers geteilt werde. Der Zeitpunkt des Erbganges falle daher ausser Betracht. Auf einen anderen Zeitpunkt als den Urteilszeitpunkt abzustellen sei umso problematischer, als mit dem Zuweisungsanspruch von Art. 21 BGBB nicht irgendwelche Verwandten im landwirtschaftlichen Erbgang begünstigt werden sollen.