Gemäss allgemeinem zivilprozessualem Grundsatz sei einem Urteil der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils präsentiere. Massgebend sei der Stand der Dinge im Urteilszeitpunkt. Sowohl im Urteilszeitpunkt der ersten als auch der zweiten Instanz sei die Zuweisungsberechtigte Alleineigentümerin des landwirtschaftlichen Betriebs in BP.________ gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb im bäuerlichen Bodenrecht nicht der allgemeine zivilprozessuale Grundsatz gelten solle. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei zu dieser Kantonsgericht KG Seite 58 von 114