Der Einwand der Berufungskläger, die Berufungsbeklagte sei zum Zeitpunkt in dem das Zuweisungsbegehren gestellt worden sei, noch nicht Alleineigentümerin des Gewerbes gewesen, sondern Miteigentümerin, sei unbehelflich. Bei der Prüfung des Einwands gelte es zwei Fragen zu beantworten, nämlich die Frage, wann das Eigentum im Hinblick auf die Geltendmachung des Zuweisungsanspruchs bestehen müsse und falls der massgebende Stichtag nicht der Urteilszeitpunkt sei, die Frage, ob Miteigentum genüge. Gemäss allgemeinem zivilprozessualem Grundsatz sei einem Urteil der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils präsentiere.