Die Frage, ob die Berufungsbeklagte die Voraussetzungen zur Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke erfülle, habe die Vorinstanz zu Recht bejaht, nachdem sie festgestellt habe, dass die drei Voraussetzungen nach Art. 21 BGBB erfüllt seien. Der Einwand der Berufungskläger, die Berufungsbeklagte sei zum Zeitpunkt in dem das Zuweisungsbegehren gestellt worden sei, noch nicht Alleineigentümerin des Gewerbes gewesen, sondern Miteigentümerin, sei unbehelflich.