Die Argumentation Abts laufe auf einen überspitzten Formalismus hinaus, welcher in der schweizerischen Rechtsordnung verpönt sei. Ausserdem übersehe Abt das Verhältnis der Zuweisungsbestimmungen des BGBB zu den allgemeinrechtlichen erbrechtlichen Bestimmungen des ZGB. Die erbrechtlichen Zuweisungsbestimmungen des BGBB seien Spezialrecht, welches den Bestimmungen des ZGB vorgehe. Lex specialis derogat lex generalis. Die Zuweisungsansprüche nach BGBB würden gegenteiligen testamentarischen Anordnungen in jedem Fall vorgehen. Schliesslich werfen die Berufungsbeklagten Abt vor, den Grundsatz in maiore minus übersehen zu haben.