Was die Kritik der Berufungskläger, das Zivilgericht habe das Begehren der Berufungsbeklagten als indirekte Anfechtung bezeichnet, angeht, weisen die Berufungsbeklagten darauf hin, dass aus einem Rechtsbegehren um Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke notwendigerweise ergehe, dass eine gegenteilige testamentarische Bestimmung keine Gültigkeit beanspruchen könne. Ein separates zusätzliches diesbezügliches Rechtsbegehren sei nicht notwendig, denn es sei im Zuweisungsbegehren enthalten. Die Argumentation Abts laufe auf einen überspitzten Formalismus hinaus, welcher in der schweizerischen Rechtsordnung verpönt sei.