Entgegen der Ansicht der Berufungskläger und im Widerspruch zum Schreiben Abts habe sich die Tatsachen- und Rechtslage seit der Klageantwort/Widerklage vom 15. Januar 2001 verändert, denn erst das Feststellungsverfahren habe an den Tag gebracht, dass die vier Grundstücke in der BR.________ nicht ein landwirtschaftliches Gewerbe bildeten, sondern landwirtschaftliche Grundstücke seien.