Die Erwägung des Zivilgerichts, wonach die einjährige Frist zur Geltendmachung des Zuweisungsanspruchs erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, sei nicht zu beanstanden und sie entspreche auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Folglich hätte das Zuweisungsbegehren bis zum 19. April 2007 gestellt werden können.