Vorliegend handle es sich nicht um ein prozessuales Versäumnis der Berufungsbeklagten und es sei schlicht bemühend, wenn vorausschauende Prozessführung als Versäumnis darzustellen versucht werde. Zusammenfassend halten die Berufungsbeklagten fest, sichere Kenntnis über die Rechtsnatur der Grundstücke habe erst mit der Zustellung des bundesgerichtlichen Entscheids am 19. April 2006 bestanden. Die Erwägung des Zivilgerichts, wonach die einjährige Frist zur Geltendmachung des Zuweisungsanspruchs erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, sei nicht zu beanstanden und sie entspreche auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.