worden. Der Zuweisungsanspruch sei namentlich geltend gemacht worden, um dem Richter zu erlauben, den Prozess entsprechend zu organisieren. Es seien ebenfalls sachdienliche prozessuale Begehren gestellt worden, insbesondere auch das Begehren, den Prozess bis zum Abschluss des Feststellungsbegehrens zu sistieren. Vorliegend handle es sich nicht um ein prozessuales Versäumnis der Berufungsbeklagten und es sei schlicht bemühend, wenn vorausschauende Prozessführung als Versäumnis darzustellen versucht werde.