Das Rechtsbegehren sei somit gestellt worden, lange bevor sichere Kenntnis des anspruchsbegründenden Rechtsverhältnisses bestanden habe. Den Akten sei zu entnehmen, dass die Ergänzung der Rechtsbegehren mit Diktat vom 1. April 2005, welches im Hinblick auf die Gerichtsverhandlung vom 5. April 2005 vorgängig schriftlich eingereicht worden sei, erfolgt sei. Diese Verhandlung ihrerseits habe die Weiterführung des Verfahrens zum Gegenstand gehabt, nachdem über die Gültigkeit des Testaments als solches rechtskräftig entschieden worden sei. Erst ab diesem Zeitpunkt sei es im Verfahren konkret um die Teilung gegangen.