Erst ab der Zustellung dieses Entscheids sei sicher bekannt gewesen, was rechtens sei. Dieser Entscheid sei der Berufungsbeklagten und dem Berufungskläger am 19. April 2006 zugegangen. Nun sei der Zuweisungsanspruch aber bereits am 1. April 2005 gestellt worden, mithin zu einem Zeitpunkt in dem gestützt auf den Entscheid der erstinstanzlichen Fachbehörde Grund zur Annahme bestanden habe, dass der geltend gemachte Zuweisungsanspruch eben gerade nicht bestehen könnte. Das Rechtsbegehren sei somit gestellt worden, lange bevor sichere Kenntnis des anspruchsbegründenden Rechtsverhältnisses bestanden habe.