Würde die Theorie der Berufungskläger konsequent zu Ende gedacht, bedeutete dies, dass zu diesem Zeitpunkt sichere Kenntnis vom Gegenteil bestanden habe, nämlich vom Umstand, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege. Gewissheit darüber, dass eben gerade nicht dieses Rechtsverhältnis bestehe, sondern dass es sich bei den landwirtschaftlichen Grundstücken in der BR.________ um landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von Art. 8 BGBB handle, habe erst der letztinstanzliche Entscheid des Bundesgerichts gebracht. Erst ab der Zustellung dieses Entscheids sei sicher bekannt gewesen, was rechtens sei.