Die Vorstellung sei im vorliegenden Fall umso absurder, als dass im Zeitpunkt, in welchem das Begehren gestellt worden sei, eigentlich vom Gegenteil habe ausgegangen werden müssen. Bekannterweise habe nämlich die kantonale Fachbehörde mit Entscheid vom 1. Oktober 2004 entschieden, dass die Grundstücke des Erblassers eben gerade nicht landwirtschaftliche Grundstücke bildeten, sondern ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB. Würde die Theorie der Berufungskläger konsequent zu Ende gedacht, bedeutete dies, dass zu diesem Zeitpunkt sichere Kenntnis vom Gegenteil bestanden habe, nämlich vom Umstand, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege.