Es handle sich hier um eine Rechtsfrage. Bei der Beurteilung der Frage, wann sichere Kenntnis gegeben sei, gelte das Regelbeweismass von Art. 8 ZGB. Es gehe hier um das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses aus dem Anwendungsbereich des BGBB. Gemäss Rechtsprechung sei die Vorstellung, man habe vor Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Feststellungsverfahren sichere Kenntnis des Zuweisungsanspruchs haben können, schlicht absurd. Die Vorstellung sei im vorliegenden Fall umso absurder, als dass im Zeitpunkt, in welchem das Begehren gestellt worden sei, eigentlich vom Gegenteil habe ausgegangen werden müssen.