In materieller Hinsicht würden sich die weitschweifenden Ausführungen Abts wie auch die Ausführungen in der Berufungsschrift als unbegründet erweisen und gingen an der Sache vorbei. Der Beginn der relativen einjährigen Verjährungsfrist von Art. 521 ZGB setze sichere Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes voraus. Im vorliegenden Fall liege der Ungültigkeitsgrund im Umstand, dass es sich bei den vier landwirtschaftlichen Parzellen in Q.________ nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB handle, sondern um landwirtschaftliche Parzellen im Sinne von Art. 8 BGBB. Es handle sich hier um eine Rechtsfrage.