In formeller Hinsicht stelle sich zunächst die Frage, ob der Brief Abts an B.________ und C.________ überhaupt Bestandteil des Gerichtsdossiers sein könne. Diese Frage sei zu verneinen, denn es handle sich bei diesem Brief um die Meinungsäusserung eines Rechtsanwalts, der im streitgegenständlichen Verfahren keine der Parteien vertrete. Die Eingabe einer nicht verfahrensbeteiligten Person sei aus den Akten zu weisen.