Bezüglich der von den Berufungsklägern geltend gemachten res iudicata halten die Berufungsbeklagten fest, dass ein rechtskräftiger Entscheid nur über die Frage der Ungültigkeit des Testaments als ganzes vorliege. Ausserdem erstrecke sich die res iudicata ausschliesslich auf das Dispositiv, nicht auf die Erwägungen des Entscheids. Keines der Dispositive der drei Instanzen enthalte irgendwelche Anordnungen über teilungsrechtliche Aspekte. Folglich liege keine res iudicata vor, insbesondere nicht bezüglich der Zuweisungsansprüche.