86 RPG ausstehend. Mit Stellungnahme vom 5. März 2014 teilten die Berufungsbeklagten mit, dass es ihrer Meinung nach sinnvoll sei, den Wert des Grundstückes im Sinne der beiden dem Experten zu unterbreitenden Fragen schätzen zu lassen (act. 339). g) In ihrem Parteivortrag an der Verhandlung vom 2. Dezember 2015 führen die Berufungsbeklagten aus, die Vorinstanz habe zu Recht erkannt, dass das Zuweisungsbegehren rechtzeitig gestellt worden sei. Dieses sei innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Urteils des Bundesgerichts im Feststellungsverfahren der Behörde für Grundstückverkehr einzureichen gewesen. Kantonsgericht KG Seite 56 von 114