f) An der Verhandlung vom 6. Februar 2014 bestritten die Berufungsbeklagten, dass die Parzelle ooo nunmehr der Bauzone angehöre. Es sei fraglich, ob es tatsächlich zu einer Einzonierung kommen werde, namentlich angesichts der in Kürze in Kraft tretenden resp. vorgesehenen Ausführungsbestimmungen zum revidierten Raumplanungsgesetz. Gegen diese Einzonierung seien 73 Einsprachen eingegangen. Es sei unsicher, ob mit der Genehmigung der Ortsplanungsrevision Q.________ überhaupt gerechnet werden könne, stelle sie doch ganz auf die geplante Umfahrungsstrasse ab, deren Realisierung buchstäblich in den Sternen stehe. Auf jeden Fall sei die Genehmigung gemäss Art. 86 RPG ausstehend.