Ausserdem habe keine Partei den Antrag gestellt, das Grundstück sei zu schätzen. Selbst wenn eine Partei einen solchen Antrag stellen würde, dürfte das Gericht gegen den Willen der anderen Partei keine Schätzung anordnen, weil der Wille des Erblassers Art. 617 ZGB vorgehe (act. 331 ff.).