Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 widersetzen sich die Berufungskläger der Schätzung des Verkehrswertes des Grundstückes Art. ooo GB Q.________ durch den Gutachter Conca. Sie machen geltend, dass der Erblasser den Anrechnungswert testamentarisch festgelegt habe, diese Anordnung gehe der dispositiven Regelung des Art. 617 ZGB vor. Eine Schätzung sei nur anzuordnen, wenn sich alle Erben darauf einigen würden, dass nicht der Anrechnungswert des Erblassers, sondern der heutige Verkehrswert massgebend sei und insofern vom Testament abgewichen werde. Eine solche Einigung bestehe nicht. Ausserdem habe keine Partei den Antrag gestellt, das Grundstück sei zu schätzen.