Auf Aufforderung des Präsidenten reichten die Berufungskläger am 4. Februar 2014 ein Schreiben der Gemeinde Q.________ vom 29. Januar 2014 ein, welches über den Stand der Ortsplanung bezüglich der Parzelle ooo Aufschluss gibt (act. 286). Gemäss diesem Schreiben wurde die Einzonung der Parzelle O.________ seit mehreren Jahren ausführlich diskutiert und es habe sich klar herausgestellt, dass diese Parzelle der Wohnzone hoher Dichte zuzuweisen sei. Aus diesem Grund würden alle Einsprachen gegen die Einzonung der Parzelle ooo nach Art. 41 „Perimeter mit obligatorischem Detailbebauungsplan BR.________“ des PBRG abgewiesen (act. 289).