einen Erben zur Selbstbewirtschaftung ermöglicht und eine Überschuldung bei der Übernahme verhindert werden. Sie halten fest, die Anschlussberufungsklägerin behaupte nicht, sie sei Selbstbewirtschafterin, und auch die Vorinstanz sei zu Recht nicht von dieser Annahme ausgegangen. Folglich stehe der Anspruch zur Zuweisung im Widerspruch zu Art. 617 ZGB.