Sie weisen darauf hin, in Abweichung vom Verkehrswertprinzip von Art. 617 ZGB bestimme Art. 11 Abs. 1 recte: Art. 17 Abs. 1 BGBB dem selbstbewirtschaftenden Erben sei das das landwirtschaftliche Gewerbe zum Ertragswert anzurechnen. Demgegenüber erfolge die Zuweisung an nicht selbstbewirtschaftende Erben zum Verkehrswert. Mit der Anrechnung zum (doppelten) Ertragswert solle die Übernahme von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken durch Kantonsgericht KG Seite 55 von 114