_ festgehalten, dass das landwirtschaftliche Heimwesen die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Gewerbes nicht erfülle. Folglich habe sie seit über einem Jahr vor dem Zeitpunkt, in dem sie das Testament angefochten habe, zuverlässige Kenntnis von der in ihren Augen ungültigen letztwilligen Verfügung gehabt, so dass die Anfechtung zu spät erfolgt sei. Aus diesem Grund würden sich die Berufungskläger auf die Verjährung berufen.