e) In ihrer Antwort zur Anschlussberufung vom 12. August 2011 machen die Berufungskläger geltend, gemäss rechtskräftigem Bundesgerichtsurteil vom 16. September 2004 sei das Testament rechtsgültig. Nach Ziffer 4.9 des Testaments würden diese von der Berufungsbeklagten zum doppelten Ertragswert beanspruchten Parzellen A.________ zugewiesen und die Parzelle ooo werde B.________ und C.________ zugewiesen. Es liege somit eine res iudicata vor. Bereits in ihrer Rechtsschrift vom 15. Januar 2001 habe D.________ festgehalten, dass das landwirtschaftliche Heimwesen die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Gewerbes nicht erfülle.