Sie machen geltend, die Berufungskläger würden übersehen, dass die Berufungsbeklagte selbst eine landwirtschaftliche Ausbildung genossen habe, wie ihr Ehemann auch. Durch Grundbuchbelege, die steuerliche Veranlagungsanzeige und die Bestätigung des Amtes für Landwirtschaft sei bewiesen worden, dass die Eheleute D.________ und BL.________ den Hof gemeinsam bewirtschaften und die Berufungsbeklagte somit Selbstbewirtschafterin sei.