Bezüglich des Zeitpunkts, in dem die Zuweisungsvoraussetzungen erfüllt sein müssten, sei die Auffassung der Vorinstanz zu nuancieren, wenn sie davon ausgehe, der Zeitpunkt der Geltendmachung des Zuweisungsrechts sei massgebend. Gemäss einem grundsätzliche Geltung beanspruchenden Prinzip des Zivilprozessrechts seien dem Urteil die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Urteilsfällung zugrunde zu legen, dieser Grundsatz gelte auch für die Zuweisungsansprüche nach BGBB. Sie machen geltend, die Berufungskläger würden übersehen, dass die Berufungsbeklagte selbst eine landwirtschaftliche Ausbildung genossen habe, wie ihr Ehemann auch.