Der Miteigentümer und Selbstbewirtschafter eines landwirtschaftlichen Gewerbes habe nicht nur Anspruch auf Zuweisung bei der Erbteilung, sondern auch bei vertraglicher Auflösung des Miteigentums. Die Berufungsbeklagte sei bereits vor Auflösung des Miteigentums gemäss Vertrag vom 17. Juli 2008 zuweisungsberechtigt gewesen. Sie führen aus, die Berufungsbeklagte habe bereits vor Eröffnung des Erbganges die Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 BGBB erfüllt. Bezüglich des Zeitpunkts, in dem die Zuweisungsvoraussetzungen erfüllt sein müssten, sei die Auffassung der Vorinstanz zu nuancieren, wenn sie davon ausgehe, der Zeitpunkt der Geltendmachung des Zuweisungsrechts sei massgebend.