Sie halten fest, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren den Beweis dafür, dass D.________ Miteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes sei, erbracht hätten. Im Gegensatz zu der nicht weiter begründeten Behauptung der Berufungskläger habe die Vorinstanz das Vorliegen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht der Berufungsbeklagten sehr wohl begründet und zu Recht erkannt, dass sie gemäss Art. 36 Abs. 1 BGBB über ein gesetzliches Zuweisungsrecht bei Auflösung des Miteigentums verfüge. Der Miteigentümer und Selbstbewirtschafter eines landwirtschaftlichen Gewerbes habe nicht nur Anspruch auf Zuweisung bei der Erbteilung, sondern auch bei vertraglicher Auflösung des Miteigentums.