d) In ihrer Berufungsantwort vom 4. Mai 2011 machen die Berufungsbeklagten geltend, der Versuch der Berufungskläger, die Behörde für Grundstückverkehr als einzige zur Beurteilung landwirtschaftlicher Sachverhalte zuständige Behörde zu erklären, sei unbehelflich. Im Rahmen der Beurteilung der Zuweisungsansprüche sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 21 BGBB erfüllt seien, die Beurteilung dieser Frage liege zweifellos in der Kompetenz des Zivilgerichts des Sensebezirks.