Abschliessend halten sie fest, dass die Ausführungen zum Zuweisungsanspruch der Berufungsbeklagten somit nicht nur an der Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Begründung leiden würden, sondern auch zu Unrecht zum Schluss führen würden, der Berufungsbeklagten stehe ein Zuweisungsrecht an den Art. mmm, nnn, ooo und ppp GB Q.________ zu. In diesem Zusammenhang, sei darauf hinzuweisen, wie leicht sich das Gericht Kantonsgericht KG Seite 54 von 114 über den Willen des Erblassers hinweggesetzt habe. Die Regel des „favor testamenti“ bleibe in Verkennung von Lehre und Rechtsprechung unberücksichtigt.