Schliesslich weisen die Berufungskläger darauf hin, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks (Art. 21 BGBB) sich von jenen für den Anspruch eines landwirtschaftlichen Gewerbes unterscheiden würden. Gestützt auf Lehre und Rechtsprechung gehen die Berufungskläger davon aus, dass die Bestimmungen des ZGB vorgehen. Im Übrigen würde die Berufungsbeklagte auch die subjektiven Voraussetzungen nach Art. 36 BGBB, d.h. Eignung und Wille zur Selbstbewirtschaftung, nicht erfüllen.