Das Rechtsgeschäft, welches sie am 17. Juli 2008 (act. 256) abgeschlossen habe, sei ein Vertrag, mithin ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, für dessen Zustandekommen habe es des Zutuns der zweiten Vertragspartei, ihres Ehemannes, bedurft. Somit sei erstellt, dass sie ohne Zutun eines Dritten oder des Richters im Rahmen eines Verfahrens auf Auflösung des Miteigentums nicht habe Alleineigentümerin werden können.