Blosses Miteigentum genüge gemäss Rechtsprechung nicht. Das Zivilgericht habe verkannt, dass die Berufungsbeklagte als Miteigentümerin keine Verfügungsmacht gehabt habe bzw. in Zukunft hätte haben können. Als Miteigentümerin habe sie nicht ohne Zutun eines Dritten, ihres Ehemannes, Alleineigentümerin werden können. Einen Anspruch aus Vertrag, z.B. Ehevertrag, habe sie nicht. Das Rechtsgeschäft, welches sie am 17. Juli 2008 (act. 256) abgeschlossen habe, sei ein Vertrag, mithin ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, für dessen Zustandekommen habe es des Zutuns der zweiten Vertragspartei, ihres Ehemannes, bedurft.