Das Gericht halte bloss korrekt fest, entscheidender Zeitpunkt sei das Datum des Zuweisungsbegehrens, d.h. der 1. April 2005. Die Berufungsbeklagte habe sich nach 8-jähriger Prozessdauer mittels Abtretungsvertrags den Miteigentumsanteil ihres Ehemannes zuweisen lassen, obwohl es dafür keine sachlichen Gründe gegeben habe. Der Ehemann sei nach wie vor Bewirtschafter und die Berufungsbeklagte eidg. dipl. Immobilienhändlerin. Sinn und Zweck des Rechtsgeschäfts könne nur der Versuch sein, über ein landwirtschaftliches Gewerbe zu verfügen, es handle sich folglich um Rechtsmissbrauch. Blosses Miteigentum genüge gemäss Rechtsprechung nicht.