Sie führen aus, obwohl die Vorinstanz unter Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid 134 III 433 ausdrücklich festgehalten habe, „Verfügungsmacht bedeutet, dass er über die wirtschaftliche Position früher oder später und ohne das Zutun von Dritten, Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe zu erwerben vermöge“, habe sie keine Silbe darüber verloren, wie die Berufungsbeklagte ohne das Zutun von Dritten zu Eigentum von landwirtschaftlichem Gewerbe gelangen könnte, deren Miteigentümerin sie sei. Das Gericht halte bloss korrekt fest, entscheidender Zeitpunkt sei das Datum des Zuweisungsbegehrens, d.h. der 1. April 2005.