Sie leite jedoch aus der Behauptung, Miteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu sein, das Recht auf einen Zuweisungsanspruch an den landwirtschaftlichen Grundstücken im Nachlass von F.________ sel. ab, obwohl sie den Beweis dafür nicht erbracht habe. Dieser Beweis lasse sich mangels Vorliegen der materiellen Voraussetzungen auch nicht erbringen. Die Beweislast sei die Regelung der Beweislosigkeit, gemäss Art. 8 ZGB trage die Berufungsbeklagte die Folgen der beweislosgebliebenen Sachverhaltsbehauptung.