April 2005 Miteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes gewesen sei. Die Berufungsbeklagte habe es unterlassen, Feststellungen bezüglich der rechtlichen Natur ihres Miteigentumsanteils an den Grundstücken in BP.________ machen zu lassen und habe auch während der ganzen Prozessdauer zu keinem Zeitpunkt entsprechende Beweisanträge gestellt. Somit könne dem Verfahren nicht entnommen werden, dass die Berufungsbeklagte Miteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes sei. Sie leite jedoch aus der Behauptung, Miteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu sein, das Recht auf einen Zuweisungsanspruch an den landwirtschaftlichen Grundstücken im Nachlass von F._____