Es sei unklar, ob diese Angaben zutreffen würden, und dies werde von ihnen jedenfalls bestritten. Ausserdem würden die unverifizierten Angaben im Schreiben des Amtes aus dem Jahr 2008 stammen, es sei nicht bekannt, wie es sich im entscheidenden Jahr 2005 verhalten habe. Sie kritisieren, dass das Zivilgericht völlig ausser Acht gelassen habe, dass die Daten der Agrarerhebung nicht entscheidend seien, weil diese auch das Pachtland umfassen würden, welches laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht zu berücksichtigen sei (BGE 134 III 1). Die von den Berufungsbeklagten eingereichte offizielle Agrardatenerhebung 2008 vom 14. November 2008 (act.