Die Autorin des Schreibens, BQ.________, könne keine verbindlichen Aussagen machen für das Amt für Landwirtschaft, denn es fehle an einer Vollmacht. Das Amt für Landwirtschaft habe zudem keine Kompetenzen, einen dem bäuerlichen Bodenrecht unterliegenden Sachverhalt juristisch verbindlich zu qualifizieren. Sie heben hervor, dass das Schreiben der Mitarbeiterin des Amtes für Landwirtschaft ausschliesslich auf Angaben beruhe, welche D.________ gegenüber dem Regionalvertreter der Abteilung Direktzahlungen gemacht habe sowie auf den Angaben ihres Ehemannes im Rahmen von Agrarerhebungsdaten. Es sei unklar, ob diese Angaben zutreffen würden, und dies werde von ihnen jedenfalls bestritten.