Die Aufzählung in Art. 90 BGBB sei nicht abschliessend, insbesondere gehöre es in die ausschliessliche Kompetenz dieser Behörde, Feststellungsverfügungen betreffend der Begriffe von Art. 6-10 BGBB zu erlassen. Sie werfen der Vorinstanz vor, sich über diesen fundamentalen Grundsatz hinweggesetzt zu haben, indem sie auf eine Bestätigung des Amts für Landwirtschaft vom 20. Oktober 2008 abgestellt habe. Dieses Dokument entspreche keinesfalls einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 84 BGBB. Sie machen geltend, dass diese Bestätigung den gesetzlichen Anforderungen in doppelter Hinsicht nicht genüge: Die Autorin des Schreibens, BQ.