A.________ zum doppelten Ertragswert zuzuweisen sind. c) In ihrer Berufungsschrift vom 15. Februar 2011 weisen die Berufungskläger darauf hin, dass die Kantone gemäss Art. 90 BGBB eine Behörde für den Vollzug des BGBB zu bezeichnen hätten, und der Kanton Freiburg nach Art. 4 des Ausführungsgesetzes vom 28. September 1993 zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (AGBGBB) diese Aufgabe der kantonalen Behörde für Grundstückverkehr zugewiesen habe. Die Kompetenz dieses Fachorgans sei umfassend, sie habe sämtliche Feststellungen bezüglich des bäuerlichen Bodenrechts zu treffen. Die Aufzählung in Art.