(Art. mmm, nnn, ppp und ooo GB der Gemeinde Q.________) entfernt. Aufgrund der obigen Ausführungen kann daher festgehalten werden, dass die Grundstücke im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich des Gewerbes liegen. Die Beklagte D.________ erfüllt somit sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 21 BGBB, weshalb ihr die landwirtschaftlichen Grundstücke Art. mmm, nnn, ppp und ooo GB der Gemeinde Q.________ zum doppelten Ertragswert zuzuweisen sind. Betreffend die AH.________ (Art. sss, ttt, uuu, vvv und www GB X.________) hat die Beklagte D.________ ihren Zuweisungsanspruch verspätet geltend gemacht, weshalb diese landwirtschaftlichen Grundstücke entsprechend dem Willen des Erblassers der Klägerin