21 BGBB keine Selbstbewirtschaftung voraus. Das landwirtschaftliche Grundstück muss gemäss der gesetzlichen Bestimmung zudem im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegen. Eine Strukturverbesserung des Landwirtschaftsbetriebes wird nur dann erzielt, wenn sich das Grundstück nicht zu weit vom Gewerbe entfernt befindet. Dabei sind keine starren Grössen massgebend. In der Praxis wird für das Mittelland eine Distanz von 10 km als zulässig erachtet. (…) Das landwirtschaftliche Gewerbe (Art. bmbmbm, bnbnbn und bobobo GB der Gemeinde Q.________) der Beklagten D.