Miteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Durch Art. 36 Abs. 1 BGBB verfügte sie zudem über ein gesetzliches Zuweisungsrecht bei Auflösung des Miteigentums. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beklagte D.________ im Jahre 2005 wirtschaftlich über ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 21 BGBB verfügte. Dass sie seit längerer Zeit von ihrem Mann getrennt lebt und das Gewerbe überwiegend von ihrem Ehemann bewirtschaftet wird, ändert daran nicht, setzt doch die Geltendmachung des Zuweisungsrechts gemäss Art. 21 BGBB keine Selbstbewirtschaftung voraus.