Massgebend sei, ob derjenige, der ein Zuweisungsrecht geltend mache, über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfüge. Verfügungsmacht bedeute, dass er über die wirtschaftliche Position früher oder später und ohne das Zutun von Dritten Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe zu erwerben vermöge (BGE 134 III 433 E. 2.4). Wie bereits dargelegt, sind die gesetzlichen Zuweisungsrechte gemäss Lehre in den meisten Fällen ausreichend, damit die vom Bundesgericht geforderte wirtschaftliche Verfügungsmacht erreicht werden kann (vgl. Ziff. 1.3.1). Die Beklagte D.________ war im Moment der Ausübung ihres Zuweisungsrechts gemäss Art. 21 BGBB Miteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes.