Dass sie im Jahre 2008 die Grundstücke zu Alleineigentum übernahm, ist für die Beurteilung dieser Frage nicht massgebend, sind doch die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausübung des Zuweisungsrechts massgebend. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die Formen des gemeinschaftlichen Eigentums (Gesamt- oder Miteigentum) auch unter den Eigentumsbegriff des Art. 21 Abs. 1 BGBB fallen. Massgebend sei, ob derjenige, der ein Zuweisungsrecht geltend mache, über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfüge.