Aufgrund der obigen Ausführungen kann daher festgehalten werden, dass die Beklagte D.________ im Zeitpunkt der Geltendmachung des Zuweisungsrechts Miteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne des BGBB war. Weiter ist abzuklären, ob das im Jahre 2005 bestehende Miteigentum der Beklagten D.________ für die Geltendmachung eines Zuweisungsrechts gemäss Art. 21 BGBB genügt. Dass sie im Jahre 2008 die Grundstücke zu Alleineigentum übernahm, ist für die Beurteilung dieser Frage nicht massgebend, sind doch die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausübung des Zuweisungsrechts massgebend.